Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 9. April 2014 (GVBl. S. 177), geändert am 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 783)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 8 sowie des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags:
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