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Vorschrift Fisch- und Muschelgewässer-Qualitätsverordnung

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  • Vom 15. Mai 2007, Nds. GVBl. S. 189

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Verordnung über Qualitätsanforderungen an Fischgewässer und Muschelgewässer

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 15. Mai 2007, Nds. GVBl. S. 189, berichtigt am 2. August 2007, Nds. GVBl. S. 434

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung
— der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), und
— der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EU Nr. L 376 S. 14).

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.273471

Aufgrund des § 96 a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Qualitätsanforderungen

§ 4 Ausnahmen

§ 5 Überwachung

§ 6 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

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