Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 15. Mai 2007, Nds. GVBl. S. 189, berichtigt am 2. August 2007, Nds. GVBl. S. 434
Diese Verordnung dient der Umsetzung
— der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), und
— der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EU Nr. L 376 S. 14).
Aufgrund des § 96 a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird verordnet:
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