Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
vom 16. Mai 2018, GV. NRW S. 272
Auf Grund des § 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 163) wird verordnet:
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