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KFZ-Schadstoffemissionen  
21.01.2021

EuGH zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren

ESV-Redaktion Recht
EuGH: Der Schutz des Motors rechtfertigt keine Einrichtung zur Reduzierung von Abgasen (Foto: psdesing1 / Fotolia.com)
K�nnen Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie dazu beitragen, den Verschlei� oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern? Hierzu hat sich der Europ�ische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil ge�u�ert.


Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH war das Strafverfahren eines nationalen Gerichts gegen einen Automobilhersteller. Hier stellte sich die Frage, ob eine in Fahrzeugen eingebaute Software, die die Ergebnisse von Schadstoffemissionstests im beh�rdlichen Zulassungsverfahren verf�lscht, eine T�uschung der Fahrzeugk�ufer darstellt. Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasr�ckf�hrung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Verringerung der endg�ltigen NOx-Emissionen verwendet werden. Bei diesem System wird ein Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren zum Ansaugkr�mmer, d.h. dorthin, wo die dem Motor zugef�hrte Frischluft eintritt, zur�ckgef�hrt, um die endg�ltigen NOx-Emissionen zu verringern.

Gutachten zur softwareseitigen Abschaltung des AGR-Ventils

Im Ermittlungsverfahren wurde ein technisches Gutachten zur Funktion des AGR-Ventils erstellt, laut welchem die fraglichen Fahrzeuge �ber eine Einrichtung verf�gten, die es erm�glicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt f�hrt diese Einrichtung beim normalen Fahrbetrieb zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erh�hung der NOx-Emissionen. Laut Gutachten w�rde eine dauerhafte Aktivierung des AGR-Systems zu fr�hzeitigem Verschlei� des Motors durch Verschmutzung f�hren.

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Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH

Die EU-Verordnung Nr. 715/2007 legt die Abgasgrenzwerte bei KFZ-Zulassungen fest und verbietet ausdr�cklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen verringern. Das nationale Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarstellungen insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Begriffe �Emissionskontrollsystem� und �Abschalteinrichtung� zu erhalten.

EuGH: Abschalteinrichtung ist verbotenes Konstruktionsteil


Dem EuGH zufolge definiert Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung Nr. 715/2007 Abschalteinrichtungen als Konstruktionsteile, die die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems beeinflussen. Da eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei dieser laut EuGH um ein �Konstruktionsteil� im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007. Dabei sei es unerheblich, dass die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann, der EuGH weiter. Die weiteren �berlegungen der Richter aus Luxemburg:
  • AGR-System ist als Emissionskontrollsystem anzusehen:�In der Verordnung Nr. 715/2007 wird der Begriff des Emissionskontrollsystems nicht definiert, aber in ihrer Pr�ambel hei�t es, dass es angesichts des mit ihr angestrebten Ziels der Verringerung von Emissionen erforderlich sei, Einrichtungen zur Messung und Kontrolle der bei der Nutzung eines Fahrzeugs auftretenden Emissionen vorzusehen, ohne die Mittel zu seiner Erreichung n�her anzugeben. Daraus ist laut EuGH zu schlie�en, dass sowohl die Technologien und die Strategie, mit denen die Emissionen nach Ihrer Entstehung verringert werden, als auch diejenigen, mit denen � wie mit dem AGR-System � die Emissionen bei ihrer Entstehung verringert werden, unter den Begriff �Emissionskontrollsystem� fallen.
  • Motorschutz rechtfertigt keine Abschalteinrichtung:�Der EuGH entschied, dass gem�� Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 nur unmittelbare Besch�digungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr w�hrend des Betriebs des Fahrzeugs f�hren, geeignet seien, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Die Abschalteinrichtungen seien zum Zweck, die Emissionswerte beim beh�rdlichen Zulassungsverfahren systematisch zu reduzieren, konzipiert und eingebaut worden. Der Motorschutz sei hierbei nebens�chlich gewesen. Das in der Verordnung aufgestellte Verbot w�rde nach Ansicht des EuGH seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es m�glich w�re, auf Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zur�ckzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschlei� zu bewahren.
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� Auf die Quelle kommt es an

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Im Wortlaut

Artikel 3 Nummer 10 EU-VO Nr. 715/2007

Abschalteinrichtung� ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskr�mmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu ver�ndern, zu verz�gern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vern�nftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
Artikel 5 Absatz 2 EU-VO Nr. 715/2007
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul�ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch�digung oder Unfall zu sch�tzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew�hrleisten;

b) die Einrichtung nicht l�nger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Pr�fung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.�

Quelle: PM des EuGH vom 17. Dezember 2020 zum Urteil vom gleichen Tag � Az: C-693/18


(ESV/cw)
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