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Werbung mit Energieeffizienz  
19.10.2023

EuGH zur Werbung mit Energieeffizienzklassen und dem Effizienzklassen-Spektrum

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt die Energieeffizienzklassen von A bis G (Foto: Mediaparts / stock.adobe.com)
Muss Werbung für Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hinweisen? Zu dieser Frage hat sich der EuGH kürzlich geäußert.

In dem Streitfall hatte der Möbel-Discounter Roller auf seinen Webseiten eine Küchenzeile beworben, zu der auch ein Einbau-Backofen und eine Dunstabzugshaube gehörten. Die Werbung enthielt zwar Angaben auf die Energieeffizienzklasse der beiden Elemente, jedoch fehlten auf deren Etiketten Hinweise auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen.
 
Hieran störte sich ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und klagte vor dem LG Bochum auf Unterlassung bei künftiger Werbung. Das LG legte die Sache dem EuGH vor und wollte wissen, ob Lieferanten und Händler nach EU-Recht in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben sowohl auf die Energieeffizienzklasse als auch auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hineisen müssen.


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EuGH: Begrenzter Spielraum für Lieferanten und Händler bei der Gestaltung

Der EuGH bejahte beide Fragen im Grundsatz. Demnach müssen Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer sichtbaren Werbung sowohl auf die Energieeffizienzklasse ihrer Produkte als auch auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen hinweisen. Diese Pflicht ergibt sich nach EuGH-Auffassung aus der VO Nr. 2017/1369/EU. Die Pflicht soll auch greifen, obwohl die Kommission noch gar keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, der festlegt, wie ein solcher Hinweis aussehen soll. Hieraus zieht der EuGH dann folgende Schlüsse:
 
Spielraum für Lieferanten und Händler
 
Lieferanten und Händler haben einen begrenzten Spielraum bezüglich der Art und Weise, wie sie auf die Energieeffizienzklassen und -spektren hinweisen.
 
Anpassung der Gestaltung an Energieetikett
 
Die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und -spektren muss in etwa der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Produkte entsprechen. Ist dies nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum aber lesbar und sichtbar so angegeben werden, dass die Anforderungen an die Verbraucherinformation erfüllt sind.
 
Beispiele

Hierzu zeigt das Gericht aus Luxemburg auch Beispiele auf. So können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mit Formulierungen wie:
 
Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]
 
angegeben werden.
 
Der Buchstabe der jeweiligen Klasse kann auch mit einem Pfeil in der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben werden. Neben diesem Pfeil sind dann der Umfang des Spektrums mit einer Angabe oder einem äquivalenten Symbol zu präzisieren.
 
Deutliche Sichtbarkeit und Lesbarkeit

Sämtliche Positionierungen, Schriftarten und Schriftgrößen dieser Hinweise müssen deutlich sichtbar und lesbar sein und klar aus der Werbung hervorgehen.
 
Quelle: PM des EuGH vom 16.10.2023 zum Beschluss vom 05.10.2023 – C‑761/22


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Mit juris Umweltrecht erschließen Sie eines der dynamischsten Rechtsgebiete mit wenigen Mausklicks: vom Immissionsschutz-, Umwelt-, Planungs- und Naturschutzrecht bis zum Wasserhaushalts- und Energiewirtschaftsrecht, inklusive landesrechtlicher Regelungen und europarechtlicher und umweltpolitischer Hintergründe.

juris Umweltrecht enthält folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag:

  • ER EnergieRecht, Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis, Fachzeitschrift
  • Immissionsschutz – Zeitschrift für Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallverwertung und Energienutzung, Fachzeitschrift
  • Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Praxiskommentar, von Olaf Kropp
  • BWaldG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Ewald Endres
  • EEG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, Prof. Dr. jur. Felix Ekardt (Hrsg.)
  • BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz und Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
  • KrWG, Kommentar, von Stefan Kopp-Assenmacher (Hrsg.)
  • UmwRG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Thomas Bunge
  • WHG, Kommentar, von Dr. jur. Konrad Berendes, Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg (Hrsg.)
  • UIG, Kommentar, von Dr. Gernot-Rüdiger Engel und Dr. Roman Götze
  • BBergG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz (Hrsg.)
  • BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz Kommentar, von Dr. Markus Appel, LL.M., Dr. Martin J. Ohms und Prof. Dr. Johannes Saurer, LL.M. (Yale) (Hrsg.)
  • Der Naturschutz in der Bauleitplanung von Dr. jur. Marcus Lau
  • Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht von Prof. Dr. jur. Sabine Schlacke, Prof. Dr. jur. Christian Schrader, Prof. Dr. jur. Thomas Bunge
  • Natur- und Landschaftsschutzrecht von Dr. jur. Erich Gassner
  • Umweltrecht von Prof. Dr. iur. Peter-Christoph Storm
  • Grundzüge des Umweltrechts von Prof. Dr. iur. Eckard Rehbinder, Prof. Dr. iur. Alexander Schink (Hrsg.)
 
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