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Dieselemissionen  
20.09.2022

EuGH: Thermofenster bei Dieselfahrzeugen ist unzulässige Abschalteinrichtung

ESV-Redaktion Recht
EuGH: Werden die Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb eines Thermofensters von 15 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius eingehalten, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor (Foto: privat)
Der EuGH hat sich in mehreren Verfahren – unter anderem gegen VW und Porsche – zu der Frage geäßert, ob sogenannte Thermofenster, die im Rahmen von Software-Updates eingebaut in Fahrzeuge wurden, unzulässige Abschalteinrichtungen sind. Zuvor hatte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt diese Frage verneint.

Als österreichische VW-Kunden auf Auflösung ihrer Kaufverträge klagten, wurden die Fälle dem EuGH vorgelegt. Die Richter aus Luxembunrg entschieden nun, dass Einrichtungen, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb eines Thermofensters von 15 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius gewährleisten, unzulässige Abschalteinrichtungen sind. Die wesentlichen Erwägungen der Richter hierzu:

  • Temperaturen unterhalb der Thermofensters im Unionsgebiet üblich: Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich seien. Die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte seien auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränke eine Software mit Thermofenster die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalem Fahrzeugbetrieb ein, womit eine Abschalteinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 10 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 vorliege.
  • Motorschutz darf Stand der Technik nicht unterlaufen: Der Rechtfertigung des Volkswagen-Konzerns, das Thermofenster sei aus Motorschutzgründen notwendig, erteilten die Richter eine Absage. Diese Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 gelte nur für unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall und nicht für Verschleiß und für die bloße Schonung des Motors. Außerdem müsse die Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprechen. Ein Abschalten aus Motorschutzgründen sei nur notwendig, wenn keine andere technische Lösung den Motorschaden abwenden könne. Eine solche technische Lösung sei jedoch in Form von kostspieligeren SCR-Katalysatoren mit AdBlue-Technik vorhanden.
  • Ausnahmen als Regel beeinträchtigen Emissionsziele: Schließlich sei eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres nicht funktionieren würde, unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könne das dazu führen, dass diese Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot. Die Folge wäre eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen, so die Richter hierzu.

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Volkswagen-Kunden haben Gewährleistungsansprüche

Die Richter äußerten sich wie folgt auch zu Gewährleistungsansprüchen der klagenden Volkswagen-Kunden, die ein Dieselfahrzeug mit vertragswidrigem Thermofenster erworben hatten:

  • Nachbesserung und Ersatzlieferung: Volkswagen-Kunden können nach Ansicht der Richter vom Volkswagen-Konzern Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn diese nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
  • Preisminderung und Vertragsauflösung: Darüber hinaus könnten die Volkswagen-Kunden auch eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragsauflösung ist zwar ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit geringfügig ist. Im vorliegenden Fall könne die Vertragswidrigkeit jedoch nicht als geringfügig eingestuft werden, selbst, wenn sich Kunden in Kenntnis der Existenz vom Thermofenster zum Kauf entschlossen hätten. Daher ist eine Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


Frage des Schadensersatzes bleibt offen

Zu der Frage, ob VW-Kunden auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Konzern haben, hat sich der EuGH in den vorliegenden Urteilen nicht geäußert.

Allerdings meint der Generalanwalt des EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen Mercedes-Benz in seinen Schlussanträgen, dass Erwerber von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller haben müssten. Demnach  begründet sich der Anspruch aus deliktischer Haftung, und zwar bereits bei einfacher Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers. Insoweit hat der EuGH aber noch nicht entschieden.
 
Quellen: 
  • PM des EuGH vom 14. Juli 2022 sowie vom 6. Juni 2022 
  • Urteil des EuGH vom 14.07.2022 – C-134/20
  • Urteil des EuGH vom 14.07.2022 – C145/20
  • Urteil des EuGH vom  – 14.07.2022 – 128/20
 

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