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Vorschrift EU-Abfallverbringungsverordnung

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  • Vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1)

Rechtssprechung zu: (EG) Nr. 1013/2006
  • EuGH: Vorabentscheidungsersuchen; Notifizierungsverfahren bei PPK-Abfällen, Urt. v. 28.05.2020

  • EuGH: Vorabentscheidungsersuchen; Abfallverbringung, Urt. v. 11.11.2021

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ((EG) Nr. 1013/2006)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 S. 11)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1021299

Präambel

TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

TITEL II
VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3
Allgemeiner Verfahrensrahmen

KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4
Notifizierung

Artikel 5
Vertrag

Artikel 6
Sicherheitsleistung

Artikel 7
Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

Artikel 9
Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

Artikel 10
Auflagen für eine Verbringung

Artikel 11
Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 12
Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 13
Sammelnotifizierung

Artikel 14
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

Artikel 15
Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

Artikel 17
Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

KAPITEL 2
Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18
Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Artikel 20
Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

Artikel 21
Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

KAPITEL 4
Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 22
Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Artikel 23
Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

Artikel 24
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Artikel 25
Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

KAPITEL 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 26
Form der Benachrichtigungen

Artikel 27
Sprache

Artikel 28
Differenzen bezüglich der Einstufung

Artikel 29
Verwaltungskosten

Artikel 30
Abkommen für Grenzgebiete

KAPITEL 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 31
Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 32
Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

TITEL III
VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 33
Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

TITEL IV
AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 34
Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

Artikel 35
Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

KAPITEL 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD - Beschluss nicht gilt

Artikel 36
Ausfuhrverbot

Artikel 37
Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen

Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD – Beschluss gilt

Artikel 38
Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 39
Ausfuhren in die Antarktis

Artikel 40
Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

TITEL V
EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41
Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen oder Kriegssituationen

Artikel 42
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

KAPITEL 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43
Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Artikel 44
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Artikel 45
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 46
Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 47
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

KAPITEL 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 48
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 49
Umweltschutz

Artikel 50
Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Artikel 51
Berichte der Mitgliedstaaten

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 53
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 54
Benennung von Anlaufstellen

Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Artikel 56
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

KAPITEL 2
Sonstige Bestimmungen

Artikel 57
Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Artikel 58
Änderung der Anhänge

Artikel 58a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 59a
Ausschussverfahren

Artikel 60
Überprüfung

Artikel 61
Aufhebungen

Artikel 62
Übergangsbestimmungen

Artikel 63
Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendung

ANHANG IA
Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

ANHANG IB
Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

ANHANG IC
SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGSUND BEGLEITFORMULARE

I. Einleitung

II. Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare

III. Allgemeine Anforderungen

IV. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars

V. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Begleitformulars

ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1
IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

Teil 2
IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

Teil 3
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:

ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (‚GRÜNE' ABFALLLISTE)

Teil I

Teil II

ANHANG IIIA
GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

ANHANG IIIB
ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (‚GELBE' ABFALLLISTE)

Teil I

Teil II

ANHANG IVA
IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)

ANHANG V
ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT

Teil 1 (1)

Teil 2
Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (1)

Teil 3

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)*

ANHANG VI
FORMBLATT FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)

ANHANG VII
MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

ANHANG VIII
LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

ANHANG IX
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 51 ABSATZ 2

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