Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 1. April 1993, SächsGVBl. S. 329, zuletzt geändert am 6. September 2004, SächsGVBl. S. 557
Aufgrund von § 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.