Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 21)
Auf Grund von § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. I Nr. 356) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417) geändert worden ist, wird verordnet:
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