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Vorschrift Erosionsschutzverordnung

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Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung - ESchV)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Bayern

Vom 26. November 2015, GVBl. S. 442

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.900234

Auf Grund

- des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), und

- des § 6 Abs. 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (eBAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (eBAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Einstufung der Erosionsgefährdung

§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

§ 5 Bodenbedeckung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 3) Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

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