Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1310)
Die Änderungen durch Artikel 87 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 14 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1310) treten gemäß Artikel 20 Absatz 1 desselben gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund
– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und
– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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