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Vorschrift Erlass bzgl. der Durchführungshinweise zur Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

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Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr bzgl. Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder; 26. BImSchV

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 28. Dezember 1998, GABl. S. 246

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.171302

Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), normiert die vom Betreiber einer Hoch- oder Niederfrequenzanlage zu erfüllenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns bzgl. der 26. BImSchV werden die Regierungspräsidien, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden und die Landesanstalt für Umweltschutz gebeten, beim Vollzug der 26. BImSchV die nachfolgenden "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" zu beachten.

Hinweis:

Abgedruckt sind nur die Teile I (Einführung) und II (Hinweise zur Umsetzung der Verordnung) der Durchführungshinweise ohne Anlagen und Materialien. Die vollständigen "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" (vgl. abgedrucktes Inhaltsverzeichnis) können bei Bedarf beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, bei der Landesanstalt für Umweltschutz oder den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Baden-Württembergs bezogen werden.

Hinweis: Zu den LAI-Durchführungshinweisen ergänzende Regelungen für Baden-Württemberg sind bei den jeweiligen Punkten eingefügt und mit dem Kürzel Ba-Wü: eingerückt dargestellt.

I Einführung

II Hinweise zur Umsetzung der Verordnung

II.1 zu § 1 - Anwendungsbereich

II.2 zu § 2 - Hochfrequenzanlagen

II.3 zu § 3 - Niederfrequenzanlagen

II.4 zu § 4 - Anforderungen zur Vorsorge

II.5 zu § 5 - Ermittlung der Feldstärke- und Flußdichtewerte

II.6 zu § 6 - Weitergehende Anforderungen

II.7 zu § 7 - Anzeige

II.8 zu § 8 - Zulassung von Ausnahmen

II.9 zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten

II.10 zu § 10 - Übergangsvorschriften

II.11 zu § 11 - Inkrafttreten

II.12 Anhänge zu § 2 und § 3 der 26. BImSchV

III Anlagen

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