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Vorschrift Entscheidung zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge

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  • Stand vom 9. Juli 2009, ABl. L 208 S. 21, zuletzt geändert am 17. Juni 2013, ABl. L 167 S. 57

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (2009/607/EG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Europäische Union

Stand vom 9. Juli 2009, ABl. L 208 S. 21, geändert am 7. November 2017, ABl. L 295 S. 74

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1141167

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

HARTBELÄGE
KRITERIEN

1. Rohstoffgewinnung

1.1. Management der Rohstoffgewinnung (nur für Naturprodukte)

1.2. Management der Rohstoffgewinnung (für alle Hartbeläge)

2. Auswahl von Rohstoffen (für alle Produkte der Produktgruppe „Hartbeläge“)

2.1. Rohstoffe ohne Gefahrenbezeichnung

2.2. Höchstgrenzen für den Gehalt an bestimmten Stoffen in den Additiven (nur für glasierte Fliesen)

2.3. Höchstgrenzen für den Gehalt an Asbest und Polyesterharzen in den Werkstoffen

3. Endbearbeitung (nur für „Naturprodukte“)

4. Herstellungsprozess (nur für „verarbeitete Produkte“)

4.1. Energieverbrauch

4.2. Wasserverbrauch und Wassernutzung

4.3. Emissionen in die Luft

4.4. Emissionen in das Wasser

4.5. Zement

5. Abfallbewirtschaftung

5.1. Abfallbewirtschaftung (nur für Naturprodukte)

5.2. Abfallrückgewinnung (nur für verarbeitete Produkte)

6. Nutzungsphase

6.1. Freisetzung gefährlicher Stoffe (nur glasierte Fliesen)

7. Verpackung

8. Gebrauchstauglichkeit

9. Verbraucherinformation

10. Auf dem Umweltzeichen erscheinende Informationen

Technische Anlage „Hartbeläge“

A1. Rohstoffgewinnung — Definitionen von Indikatoren und Gewichtungen

A2. Auswahl von Rohstoffen

A3. Wasserwiederverwendungsrate

A4. Berechnung des Energieverbrauchs (PER, ERF)

A5. Berechnung des Wasserverbrauchs

A6. Emissionen in die Luft (nur für verarbeitete Produkte)

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