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Vorschrift Entscheidung über die 98. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und und Energiebeihilfen 2014-2020

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ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE vom 16. Juli 2014 über die 98. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [2015/790] (301/14/COL)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 16. Juli 2014, ABl. L 131 S. 1.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.772410

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

ANHANG TEIL III — HORIZONTALE VORSCHRIFTEN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (1)

EINLEITUNG

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

1.2. Unter die Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

1.3. Begriffsbestimmungen

2. Anmeldepflichtige Umwelt- und Energiebeihilfen

3. Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe C des EWR-Abkommens

3.1. Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

3.2. Allgemeine Vereinbarkeitskriterien

3.2.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

3.2.1.1. Allgemeine Voraussetzungen

3.2.1.2. Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

3.2.2. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen:

3.2.2.1. Allgemeine Voraussetzungen

3.2.2.2. Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

3.2.3. Geeignetheit der Beihilfe

3.2.3.1. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

3.2.3.2. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

3.2.4. Anreizeffekt

3.2.4.1. Allgemeine Voraussetzungen

3.2.4.2. Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

3.2.5. Angemessenheit der Beihilfe

3.2.5.1. Allgemeine Voraussetzungen

3.2.5.2. Kumulierung von Beihilfen

3.2.5.3. Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Investitions- und Betriebsbeihilfen

3.2.6. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.2.6.1. Allgemeine Erwägungen

3.2.6.2. Allgemeine Voraussetzungen

3.2.6.3. Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

3.2.7. Transparenz

3.3. Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen für Investitions- und Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien

3.3.2. Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

3.3.2.1. Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

3.3.2.2. Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen

3.3.2.3. Beihilfen für bestehende Biomasseanlagen nach deren Abschreibung

3.3.2.4. Beihilfen in Form von Umweltzertifikaten

3.4. Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte

3.4.1. Ziel von gemeinsamem Interesse

3.4.2. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

3.4.3. Anreizeffekt

3.4.4. Geeignetheit der Beihilfe

3.4.5. Angemessenheit

3.5. Beihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz, insbesondere Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

3.5.1. Ressourceneffizienz

3.5.2. Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

3.6. Beihilfen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS)

3.7. Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energiequellen

3.7.1. Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen

3.7.2. Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien (72)

3.7.3. Übergangsbestimmungen für Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien

3.8. Beihilfen für Energieinfrastrukturen

3.8.1. Ziel von gemeinsamem Interesse

3.8.2. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

3.8.3. Geeignetheit

3.8.4. Anreizeffekt

3.8.5. Angemessenheit

3.8.6. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.9. Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung

3.9.1. Ziel von gemeinsamem Interesse

3.9.2. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

3.9.3. Geeignetheit

3.9.4. Anreizeffekt

3.9.5. Angemessenheit

3.9.6. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.10. Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate

3.11. Beihilfen für Standortverlagerungen

4. Evaluierung

5. Anwendung

6. Berichterstattung und Monitoring

7. Überarbeitung

ANHANG 1 BEIHILFEINTENSITÄTEN FÜR INVESTITIONSBEIHILFEN, AUSGEDRÜCKT ALS ANTEIL AN DEN BEIHILFEFÄHIGEN KOSTEN

ANHANG 2 TYPISCHE STAATLICHE MASSNAHMEN

ANHANG 3 LISTE (1) DER NACH ABSCHNITT 3.7.2 BEIHILFEFÄHIGEN WIRTSCHAFTSZWEIGE (2)

ANHANG 4 BERECHNUNG DER BRUTTOWERTSCHÖPFUNG UND DER STROMINTENSITÄT AUF EBENE DES UNTERNEHMENS NACH ABSCHNITT 3.7.2

ANHANG 5 NICHT IN ANHANG 3 ENTHALTENE BEREICHE DES BERGBAUS UND DES VERARBEITENDEN GEWERBES MIT EINER HANDELSINTENSITÄT VON MEHR ALS 4 %

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