Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 12. Dezember 2018, GVBl. LSA S. 427
Aufgrund von § 7 Abs. 2 und § 7b Abs. 3 und 4 Satz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), wird verordnet:
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