Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
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