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Vorschrift Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

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  • Vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414)

  • Vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3)

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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1308366

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen

§ 3 Anwendungsregelungen

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5)

Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden

Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen

Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken

Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Anlage 4a
Sommerlicher Wärmeschutz

Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage

Übergreifende technische Mindestanforderungen

6.1 Solarkollektoranlagen

6.2 Biomasseheizungen

6.3 Wärmepumpen

6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready")

6.5 Gas-Hybridheizungen

6.6 Brennstoffzellen

6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)

6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

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