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Vorschrift Empfehlung mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Aktuelle Fassung

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EMPFEHLUNG (EU) 2024/2143 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ((EU) 2024/2143)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 29. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2143, 9.8.2024)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1649901

Präambel

1. EINFÜHRUNG

2. RECHTLICHER UND POLITISCHER KONTEXT

3. IN DIESEN LEITLINIEN UND IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791 VERWENDETE BEGRIFFE UND KONZEPTE

3.1. Der Unterschied zwischen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen

3.2. Als größere Investitionsentscheidungen zu betrachtende Ausgaben

3.3. Gestaffelte Infrastrukturprojekte im Zusammenhang mit größeren Investitionsentscheidungen

3.4. Andere Sektoren als der Energiesektor

4. VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3

4.1. Welche Energieeffizienzlösungen sind zu bewerten?

4.2. Wie können Energieeffizienzlösungen bewertet werden?

4.3. Behandlung größerer Investitionsentscheidungen oberhalb und unterhalb der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Schwellenwerte

4.4. Wie kann sichergestellt werden, dass die weiter reichenden Vorteile angemessen bewertet werden?

4.5. Wie kann der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ innerhalb und außerhalb des öffentlichen Sektors und der regulierten Sektoren angewandt werden?

4.6. Wie kann die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei größeren privaten Investitionsentscheidungen sichergestellt werden?

4.7. Wie können die Auswirkungen auf die Energiearmut berücksichtigt werden?

4.8. Welche Einrichtungen könnten als Überwachungsstellen fungieren?

4.9. Wie kann die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen gefördert werden?

5. BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN NACH DEM GELTENDEN RECHTSRAHMEN

5.1. Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

5.2. Fortschrittsberichte

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