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Vorschrift Elektromobilitätsgesetz

Altfassung

  • Zurück zur aktuellen Fassung vom Stand vom 20.12.2022
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  • Vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2757)

  • Vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3103)

  • Vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S. 898)

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Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366)

Amtliche Anmerkung:

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.800671

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bevorrechtigungen

§ 4 Kennzeichnung

§ 5 Übergangsregelung

§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 7 Berichterstattung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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