Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)
Die Änderung des § 3 Nr. 20 durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1009) tritt gem. Artikel 17 Abs. 8 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt worden.
Die Änderung des § 3 durch Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1092) tritt gemäß Artikel 20 Absatz 5 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt. Siehe auch Änderungstext.
Die Änderungen durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) treten gemäß Artikel 3 derselben Vorschrift am 1. Januar 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt. Siehe auch Änderungstext.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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