Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233, S. 37)
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Produktkonzeption
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.
(2) Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.“
Diese Änderung durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233, S. 37) tritt am 18.02.2027 in Kraft.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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