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Vorschrift Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

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Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung - EAG-BehandV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 1841)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1445258

Auf Grund des § 24 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Behandlungsanforderungen

§ 3 Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung

§ 4 Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen

Unterabschnitt 2
Selektive Behandlungsanforderungen

§ 5 Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen

§ 6 Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten

§ 7 Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen

§ 8 Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen

§ 9 Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren

§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen

§ 11 Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern

Abschnitt 3
Eigenüberwachung, Inkrafttreten

§ 12 Eigenüberwachung

§ 13 Inkrafttreten

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)
Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten

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