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Vorschrift Eisenbahn Sicherheitsverordnung

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Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn Sicherheitsverordnung - ESiV)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1349598

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Notifizierung von Sicherheitsvorschriften

Teil 2
Einheitliche Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung

Kapitel 1
Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

§ 4 Voraussetzungen für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

§ 5 Sicherheitsbescheinigungsstelle

§ 6 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung

§ 7 Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets

§ 8 Überprüfung nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763

§ 9 Änderung einer Sicherheitsbescheinigung

§ 10 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung

§ 11 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung der Agentur

§ 12 Unverhältnismäßige Maßnahmen

§ 13 Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsbescheinigungen

Kapitel 2
Sicherheitsgenehmigungen

§ 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung

§ 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung§ 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung

§ 16 Verfahren für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung

§ 17 Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsgenehmigungen

Teil 3
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen

§ 18 Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen

§ 19 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

§ 20 Maßnahmen zur Risikobegrenzung

§ 21 Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken

§ 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

Teil 4
Berichtspflichten

§ 23 Sicherheitsbericht

§ 24 Jahresbericht

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 26 Übergangsregelung

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