Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 15)
Die Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 15) treten gemäß Artikel 3 Absatz 5 desselben Gesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
§ 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: