Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 29. Juni 2004, HmbGVBl. S. 277
Auf Grund von § 27a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 4. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 53, 62), in Verbindung mit § 25a Absatz 3, § 25b Absatz 1, § 32c und § 33a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), wird verordnet:
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