Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert am 16. April 2018 (Nds. GVBl. S. 63)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 Nr. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 [Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708), wird verordnet:
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