Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 82)
Die Änderung aus Artikel 2 der der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. Februar 2018 (GBl. S. 62) wurde textlich noch nicht umgesetzt, da sie gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 am 16. Februar 2024 in Kraft tritt.
Die Änderungen durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 82) treten gemäß Artikel 3 derselben Verordnung am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund von § 15 Absatz 4 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, § 31 Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 33 Absatz 7 Nummer 1 bis 4, § 38 Absatz 3 Satz 3, § 39 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 57 Absatz 4 Satz 2, § 70 Nummer 1, 3 und 6 und § 72 Absatz 6 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) wird verordnet:
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