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Vorschrift Durchführungsverordnung  zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

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  • Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 82)

  • Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 17)

  • Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GBl. S. 538)

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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 82)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderung aus Artikel 2 der der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. Februar 2018 (GBl. S. 62) wurde textlich noch nicht umgesetzt, da sie gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 am 16. Februar 2024 in Kraft tritt.

Die Änderungen durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 82) treten gemäß Artikel 3 derselben Verordnung am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.720228

Auf Grund von § 15 Absatz 4 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, § 31 Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 33 Absatz 7 Nummer 1 bis 4, § 38 Absatz 3 Satz 3, § 39 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 57 Absatz 4 Satz 2, § 70 Nummer 1, 3 und 6 und § 72 Absatz 6 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) wird verordnet:

§ 1 Satzung der Jagdgenossenschaft

§ 2 Versammlung der Jagdgenossenschaft

§ 3 Fütterung von Wildtieren

§ 4 Fütterungskonzeptionen

§ 5 Kirrung

§ 6 Tierseuchenprävention und Beseitigungspflicht

§ 7 Fallensachkundenachweis

§ 8 Fangjagd mit Fallen

§ 9 Sachliche Verbote

§ 10 Jagdzeiten

§ 11 Schutzvorrichtungen und Obliegenheiten

§ 12 Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer

§ 13 Schadensanmeldung

§ 14 Bestätigte Hegegemeinschaften

§ 15 Gebiet der Hegegemeinschaften

§ 16 Organisation der Hegegemeinschaften

§ 17 Anerkennung von Nachsuchegespannen, Jagdhundeausbildung

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Stadtjägerinnen und Stadtjäger

§ 20 Forstliches Gutachten

§ 21 Wildtierportal und Wildtiermonitoring

§ 22 Übergangsbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3)

Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Liste der für die Fangjagd mit Lebend- und Totfangfallen zugelassenen Fallentypen und der für sie geltenden Bauvorschriften

Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2)

Anlage 5 (zu § 19 Absatz 3)

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