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Vorschrift Durchführungsbestimmungen zur AbfKlärV - Verwertung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden

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Durchführungsbestimmungen zur Klärschlammverordnung (AbfKlärV) über die Verwertung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 23. Januar 1996, Amtsbl. Schl.-H. S. 120, geändert am 5. September 2003, Amtsbl. Schl.-H. S. 677

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.99823

I. Allgemeines

II. Rechtsgrundlagen

III. Zuständigkeiten und Verfahren

1 Zuständige Behörde

2 Örtliche Zuständigkeit

3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

4 Landwirtschaftliche Fachbehörde

IV. Bestimmung von Untersuchungsstellen für Boden- und Klärschlammuntersuchungen

Bestimmungsvoraussetzungen

Bestimmungsverfahren

V. Einzelbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Zu § 1 Abs. 1

Zu § 1 Abs. 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zu § 2 Abs. 1

Zu § 2 Abs. 2

Zu § 2 Abs. 3

§ 3 Voraussetzungen für das Aufbringen

Zu § 3 Abs. 1

Zu § 3 Abs. 2

Zu § 3 Abs. 2, 3 und 4

Zu § 3 Abs. 2, 5 und 6

Zu § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1

Zu § 3 Abs. 4

Zu § 3 Abs. 5

Zu § 3 Abs. 6

Zu § 3 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 9

Zu § 3 Abs. 7

Zu § 3 Abs. 8

Zu § 3 Abs. 9 Satz 2

§ 4 Aufbringungsverbote und Beschränkungen

Zu § 4 Abs. 2

Zu § 4 Abs. 8

Zu § 4 Abs. 9

Zu § 4 Abs. 13

Zu § 4 Abs. 14

§ 5 Ausnahmeregelungen

§ 6 Aufbringungsmenge

§ 7 Nachweispflichten

Zu § 7 Abs. 1

Zu § 7 Abs. 2

Zu § 7 Abs. 3

Zu § 7 Abs. 5

Zu § 7 Abs. 7 und Abs. 8

§ 8 Aufbringungsplan

VI. Klärschlammstatistik

VII. Vollzugshinweise zum Anhang 1 der AbfKlärV

VIII. Inkrafttreten

Anlage

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