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Vorschrift Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes u.a.

Aktuelle Fassung

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 17. Oktober 2001, GABl. S. 1118

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.140831

I. Allgemeiner Teil

1 Allgemeines

2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren

3 Nachweisverordnung nach § 48 KrW-/AbfG

4 Vereinfachung der Nachweisführung

5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung

6 Transportgenehmigungverordnung nach § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG

7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht

8 Sonderabfallagentur

9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Landesbergdirektion)

II. Nachweisverordnung

1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen)

2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle)

3 Zum Dritten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle)

4 Zum Vierten Teil (Gemeinsame Vorschriften)

5 Sonstiges (Altöl, Erleichterungen für auditierte Standorte)

III. Transportgenehmigungsverordnung

1 Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

2 Zum Zweiten Abschnitt (Anforderungen an die Fach- und Sachkunde)

3 Zum Dritten Abschnitt (Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung)

4 Zum Vierten Abschnitt (Schlussvorschriften)

5 Zum Anhang der Transportgenehmigungsverordnung

IV. Einzelne Vorschriften des KrW-/AbfG

1 Freiwillige Rücknahme von Abfällen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)

2 Zu § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 46 Abs. 3 (obligatorisches Nachweisverfahren)

3 Zu § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren)

4 Zu § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren)

5 Zu § 49 Abs. 1 Satz 1 (Einsammlung oder Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen)

6 Zu § 51 (Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte)

V. Anhänge

VI. Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift

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