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Vorschrift Düngegesetz

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  • Vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. August 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756)

  • Vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477)

  • Vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)

  • Weitere 10 Fassungen…

Rechtssprechung zu:
  • BVerfG: Klärschlamm-Entschädigungsfonds, Legislativ-Verfassungsbeschwerde, Beschl. v. 18.05.2004

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Düngegesetz

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360)

Amtliche Anmerkung:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.384145

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anwendung

§ 3a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 4 Mitwirkungshandlungen

§ 5 Inverkehrbringen

§ 6 EG-Düngemittel

§ 7 Kennzeichnung, Verpackung

§ 8 Toleranzen

§ 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

§ 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds

§ 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung

§ 12 Überwachung, Datenübermittlung

§ 13 Behördliche Anordnungen

§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern

§ 14 Bußgeldvorschriften

§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

§ 16 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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