Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 27. Mai 2003, HmbGVBl. S. 151
Auf Grund von § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, I 351), wird verordnet:
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