Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. Januar 2021 (BAnz AT 29.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 28.04.2021 V1)
Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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