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Im Wortlaut: § 38a EEG 2017 - Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (Auszug) |
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf nur ausgestellt werden (…) 3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden: a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden (...) 5. soweit bei Freiflächenanlagen a) die installierte Leistung von 10 Megawatt nicht überschritten wird (...) |
Im Wortlaut: § 37 EEG 2017: Gebote für Solaranlagen (Auszug) |
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen 2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (...) 3. auf einer Fläche, (…) b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war, (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten. |
HöchstspannungsleitungenWelche neuen Fragen sich durch die Energiewende für die Planungspraxis ergeben, stellen Siegfried de Witt, Peter Durinke und Harriet Kause dar. Systematisch erörtern sie das Planungsrecht für Höchstspannungsgleichstromleitungen. Das Werk:
Die neuen Berliner Schriften zum Energierecht bieten professionellen Rechtsanwendern ein konzentriertes Wissensforum für jeweils ausgewählte Schwerpunkte des Energiewirtschafts- und Energieumweltrechts. |
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