Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. 136)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: