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Lärmschutz  
11.02.2025

BVerwG zu Lärmschutzauflagen bei Windenergieanlagen

ESV-Redaktion Recht
BVerwG: Eine au�erhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt keine Sonderfallpr�fung, wenn sie schon nach der TA L�rm irrelevant ist (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com)
Wann sind Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs von Windenergieanlagen liegenden Bereichen zulässig? Zu dieser Frage hat sich das BVerwG in einem aktuellen Urteil geäußert.

Gegenstand des Verfahrens war der Betrieb von Windenergieanlagen in Brandenburg. Die Kl�gerin wendete sich als Betreiberin der Anlagen gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die das beklagte Landratsamt f�r Umwelt Brandenburg erteilt hatte.

Die Genehmigungen sahen einen schallreduzierten n�chtlichen Betriebsmodus vor, um die f�r Wohngeb�ude ermittelte L�rmbelastung nicht erheblich �ber die nach der TA L�rm bestimmten Richtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen der Kl�gerin kamen zu einem bereits aus 24 Anlagen bestehenden Windpark hinzu. Durch diesen Windpark existierte bereits eine L�rmvorbelastung, durch die die Richtwerte bereits nahezu erreicht oder �berschritten wurden.

OVG Berlin-Brandenburg: Geringe Zusatzbelastung der klagegegenst�ndlichen Anlagen ist relevant f�r Gesamtbelastung

Vor dem OVG Berlin-Brandenburg blieb die Klage erfolglos. Das OVG argumentierte, dass die von den Anlagen der Kl�gerin jeweils ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet so weit unterhalb der Richtwerte bleibe, dass nach der TA L�rm kein ma�geblicher Immissionsort im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. Allerdings erfassten die Bestimmungen der TA L�rm zum Einwirkungsbereich keine Situationen, die von einer so gro�en Anzahl bereits einwirkender Anlagen gepr�gt sei, weshalb die Nebenbestimmungen rechtm��ig seien.



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BVerwG: Geringe Zusatzbelastung der klagegegenst�ndlichen Anlagen au�erhalb des Einwirkungsbereichs ist als irrelevant anzusehen

Das BVerwG sah dies anders. Auf die Revision der Kl�gerin �nderte es das Urteil des OVG und hob die Nebenbestimmungen zum L�rmschutz wieder auf. Das BVerwG begr�ndete seine Entscheidung folgenderma�en:
  • Einwirkungsbereich nach TA L�rm: Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist in der TA L�rm abschlie�end und verbindlich festgelegt. Nach der Begriffsbestimmung der TA L�rm beschr�nkt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Fl�chen, in denen die von der Anlage ausgehenden Ger�usche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem f�r diese Fl�che ma�gebenden Immissionsrichtwert liegt.
  • Wohngeb�ude liegen au�erhalb des Einwirkungsbereichs: Hiervon ausgehend befindet sich nach den Feststellungen der Vorinstanz die schutzbed�rftige Wohnbebauung au�erhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Eine au�erhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt jedoch keine Sonderfallpr�fung, wenn sie wie im vorliegenden Fall nach der TA L�rm als irrelevant anzusehen ist, so das BVerwG abschlie�end.
Quelle: PM des BVerwG vom 23.01.2025 zum Urteil vom selben Tag � 7 C 4.24

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�Verlagsprogramm� � Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht�
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�Im Wortlaut:�A L�rm Nummer 2.2 . Einwirkungsbereich einer Anlage
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�Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Fl�chen, in denen die von der Anlage ausgehenden Ger�usche

  1. einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem f�r diese Fl�che ma�gebenden Immissionsrichtwert liegt, oder
  2. Ger�uschspitzen verursachen, die den f�r deren Beurteilung ma�gebenden Immissionsrichtwert erreichen.�

(ESV/cw)
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