logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Newsletter

Stets auf dem Laufenden mit dem kostenlosen Newsletter
Umweltdigital.de!

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Höchstspannungsleitung Uckermark  
07.07.2022

BVerwG: Höchstspannungsleitungen in Brandenburg sowie zwischen Frechen und Brühl können gebaut werden

ESV-Redaktion Recht
BVerwG: Die Planfeststellungsbehörde hat zurecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzes ausgeschlossen (Foto: Stockhausen /stock.adobe.com)
Das BVerwG hat eine Klage des Naturschutzbunds NABU gegen die Uckermarkleitung in Brandenburg endgültig abgewiesen. Damit darf die Höchtspannungsleitung nun gebaut werden. Auch bei den Höchstspannungsleitungen zwischen Frechen und Brühl kann es weitergehen. 

Die Höchstspannungsfreileitung ist ein Vorhaben des Netzbetreibers „50Hertz“. Sie soll nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) die Umspannwerke Bertikow und Neuenhagen über eine Strecke von 116 km verbinden. Innerhalb bzw. in der Nähe von Europäischen Vogelschutzgebieten sollen Teilstrecken gebaut werden. Auf einer Länge von 18 km durchquert sie das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin und auf einer Länge von 6,5 km quert sie das Schutzgebiet Randow-Welse-Bruch. Darüber hinaus durchläuft sie zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee zwei Teilgebiete des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal. Allerdings nimmt sie dieses nicht unmittelbar in Anspruch.

 
  Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 

  Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und  Literaturtipps.


Artenspezifische Untersuchung wurde im Planergänzungsbeschluss nachgeholt

In dem Streitfall hatte das BVerwG den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss von 2014 gekippt und für nicht vollziehbar erklärt. Der Grund: Das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug wurde damals nicht artspezifisch untersucht. Diese Prüfung holte die Planfeststellungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren nach und schloss dieses im August 2020 mit einem Planergänzungsbeschluss ab. Hiergegen wendete sich die Umweltschutzvereinigung mit einer Klage.
 

BVerwG: Keine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal

Die Klage des NABU hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des 4. Senats des BVerwG hatte die beklagte Behörde nun eine ausreichende Bestandserfassung vorgenommen und das Risiko eines Leitungsanflugs für die einzelnen Vogelarten untersucht. Auf dieser Grundlage durfte sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal für ausgeschlossen halten. Die wesentlichen Überlegungen des Senats hierzu: 
  • Keine methodische Beanstandung: Die Leipziger Richter ließen das das Vorgehen der Planfestellungsbehörde unbeanstandet. Demnach hatte sie hinreichend sicher aufgezeigt, dass eine erhebliche Gefährdung von bestimmten Wasservögeln, vor allem von Rohr- und Zwergdommeln und kleinen Sumpfhühnern, ausgeschlossen ist. Hierbei hat die Behörde zu Recht eine – jeweils artspezifisch zu beurteilende – Wirksamkeit der planfestgestellten Vogelschutzmarker angenommen.
  • Ausnahme von § 34 Absatz 3 BNatSchG greift: Zwar hatte die Planfeststellungsbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch nicht ausgeschlossen. Dennoch durfte Sie das Vorhaben über die Ausnahme von § 34 Absatz 3 BNatSchG zulassen, so die Leipziger Richter hierzu. Demnach war vor allem die Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative, denn der Gesetzgeber hat für den Anwendungsbereich des Energieleitungsausbaugesetzes den Einsatz von Erdkabeln auf bestimmte Pilotvorhaben beschränkt. Zu solchen spezifischen Vorhaben gehört die Uckermarkleitung nicht.
Quelle: PM des BVerwG 05.07.2022 zum Urteil vom selben Tag – 4 A 13.20

Update: Auch die Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl kann gebaut werden

Eebnso wenig hatten die Klagen gegen die Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl Erfolg: Nach Auffassung des 4. Senats des BVerwG liegen die gerügten Verfahrensfehler nicht mehr vor. Die zuständige Behörde hatte in einem Planergänzungsverfahren betreffenden Mängel behoben. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Mängel behoben: Die Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde hat keine erheblichen Mängel mehr. So durfte die Behörde einige Varianten schon im Rahme einer Grobprüfung verwerfen. Ebenso musste sie die Möglichkeit, den Chemiepark Knapsack zu durchqueren, nicht weiterverfolgen.
  • Ausreichende Gewichtung aller Belange: Auch im Hinblick auf die Trassenvarianten hatte die Behörde die Beeinträchtigungen der Anwohner und der Siedlungsstruktur sowie die Belange von Natur und Landschaft im Wesentlichen ausreichend gewichtet.
Aus diesem Grund haben die Leipziger Richter das Festhalten an der bertreffenden Trasse nicht beanstandet. Auch auf eine neue vollständige Anhörung und einen Erörterungstermin haben sie verzichtet.

Quelle: PM des BVerwG vom 12.07.2022 zum Urteil vom selben Tag – 4 A 10.20



 
Energiegeladen

Höchstspannungsleitungen

Welche neuen Fragen sich durch die Energiewende für die Planungspraxis ergeben, stellen Siegfried de Witt, Peter Durinke und Harriet Kause dar. Systematisch erörtern sie das Planungsrecht für Höchstspannungsgleichstromleitungen. Ganz aktuell mit dem Blick auf die Erdverkabelung, weil sie jetzt als Regelbauweise vorgesehen ist. Auch die jüngsten Entscheidungen des BVerwG werden einbezogen. Für die Praxis bislang noch ungelöste Problemkonstellationen finden ebenfalls Beachtung.

Das Werk
  • bietet einen guten Überblick über das Planungsverfahren der Übertragungsnetze,
  • führt in die bundesweite Bedarfsplanung ein,
  • und stellt die Anforderungen an die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) dar.
Das Praxishandbuch erscheint als Band 2 der BSER Berliner Schriften zum Energierecht. 

Die Berliner Schriften zum Energierecht bieten professionellen Rechtsanwendern ein konzentriertes Wissensforum für jeweils ausgewählte Schwerpunkte des Energiewirtschafts- und Energieumweltrechts. Die Reihe setzt dabei auch auf aktuelle Impulse aus der renommierten Zeitschrift ER EnergieRecht. Sie bietet viel neuen Raum, um aktuelle Themen und Entwicklungen weiter aufzugreifen und praxisnah zu vertiefen.

Verlagsprogramm   
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht
 



Im Wortlaut: § 34 BNatSchG Absätze 2 und 3
(Auszug) – Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen 

 (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele           oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
 
 (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 
  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(ESV/bp)
 
 
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück