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Gewässerschutz  
10.10.2025

BVerwG: Deutschland muss Nationales Nitrat-Aktionsprogramm ändern

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt einen Nitrat-Tester in einem Glas Wasser. Für Nitrat gilt ein Grenzwert von 50 mg/l im Grundwasser (Foto: New Africa / stock.adobe.com)

Bislang war umstritten, ob das bisherige „Aktions-Programm zum Schutz der Gewässer vor Nitrat aus der Landwirtschaft“ – entwickelt vom  Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – die Düngeverordnung einhält bzw. EU-konform ist. Die Deutsche Umwelthilfe hat dies verneint und wollte Deutschland zu einer entsprechenden Änderung verpflichten. Die Sache gelangte über das OVG Berlin-Brandenburg sowie das OVG Münster vor das BVerwG.


Aus der Richtlinie 91/676/EWG (Anhang I A Nr. 2, siehe auch unten) ergibt sich auch für Deutschland die Pflicht, ein Aktionsprogramm zur Verringerung der Nitratbelastung zu erstellen. Dieses soll unter anderem sicherstellen, dass bei Nitrat ein Grenzwert von 50 mg/l Nitrat im Grundwasser nicht überschritten wird.

Zwar hatte Deutschland mit Datum vom 09.06.2016 das obige Aktionsprogramm erstellt und im Jahr 2017 eine Düngeverordnung erlassen.

Die Deutsche Umwelthilfe war jedoch der Meinung, dass weder die Düngeverordnung noch das benannte Aktionsprogramm die Anforderungen an die obige Richtlinie erfüllen und zog vor das OVG Berlin-Brandenburg. Dieses erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das OVG Münster.

Hauptziel des Umwelt-Verbandes war die Durchsetzung einer Änderung des düngungsbezogenen Teils des Aktionsprogrammes, sodass ein Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen nicht überschritten wird und bestimmte Werte an Messstellen deutscher Oberflächengewässer eingehalten werden.

OVG Münster: Kläger ist präkludiert  

Die Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Nach Auffassung des OVG-Münster war der Kläger nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit seinem jetzigen Vorbringen ausgeschlossen. Demnach waren schon seine Einwendungen im Beteiligungsverfahren zur Beschlussfassung über das Aktionsprogramm bzw. die Düngeverordnung lückenhaft und nicht hinreichend substantiiert (Urteil des OVG Münster vom 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK). Die Sache landete schließlich vor dem BVerwG.


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BVerwG: Bundesrepublik Deutschland muss Aktionsprogramm ändern

Der 10. Senat BVerwG schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Klägers an. Er hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, ein – nach seinen Worten fehlendes – „Nationales Aktionsprogramm“ zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen, das die Vorgaben von § 3a Absatz 1 Düngegesetz erfüllt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats hierzu:
  • Grenzwert von höchstens 50 mg/l Nitrat: Das „Nationale Aktionsprogramm“ muss sich dazu eignen, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft so zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält.
  • Düngeverordnung unzureichend: Hierfür reichen das bisherige Aktionsprogramm und die Düngeverordnung nicht aus.
  • Änderung der Düngeverordnung: Anschließend muss das geänderte Aktionsprogramm in die Beratungen zur Erstellung eines Entwurfes zur Änderung der Düngeverordnung miteinbezogen werden, so der Senat abschließend.
Quellen:
  • PM des BVerwG vom 08.10.2025 zum Urteil vom selben Tag – 10 C 1.25
  • Nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat

 


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 Im Wortlaut: Anhang I A Nr. 2 der  Richtlinie 91/676/EWG 

 A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

 […]

 2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/ 1 Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des
 Artikels 5 getroffen werden;

[…]

(ESV/ bp)
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