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Platz für Wind und Sonne Handbuch Wind- und SolarenergieDieses Werk gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlich und steuerlich relevanten Themen bei der Realisierung sowohl von Wind- als auch Solarenergieprojekten. Versierte Fachleute mit langjähriger Erfahrung sorgen für eine praxisgerechte und umfassende Darstellung. Folgende Themen stehen dabei im Fokus:
Die EEG-Novelle 2023, das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie die Änderungen im Baugesetzbuch sind bereits berücksichtigt. |
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut:§ 10 ThürWaldG – Änderung der Nutzungsart (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des ThürWaldG vom 21.12.2020) |
(1) Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Änderung der Nutzungsart). Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig. |
§ 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB – Sonderregelungen zur Windenergie |
(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. |
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG – Erhaltung des Waldes |
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung [ ... ] 2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird. |
Art. 74 Absatz 1 Nr. 18 GG |
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [ ... ] 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; |
Art. 72 Absatz 1 GG |
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. |
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