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Im Wortlaut: Art 105 Absatz 2 GG |
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. |
Im Wortlaut: Art 106 Absatz 1 Nr. 2 GG |
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: (...) 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, (…) |
Erscheint in Kürze |
Das Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 2017 widmet sich zahlreichen aktuellen Themenfeldern, die die Vielfalt des modernen Umweltrechts widerspiegeln. Das Werk, herausgegeben von Prof. Dr. Timo Hebeler, Prof. Dr. Ekkehard Hofmann, Prof. Dr. Alexander Proelß und Prof. Dr. Peter Reiff, behandelt untern anderem Themen aus dem Immissionsschutzrecht, dem Energierecht und dem Handelsrecht. Darüber hinaus greifen die Autoren auch grundsätzliche Fragen aus dem Völkerrecht und dem Verfassungsrecht auf. |
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