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Förderung der Akzeptanz von Windenergie  
01.06.2022

BVerfG entscheidet zu Bürgerbeteiligung bei Windparks

ESV-Redaktion Recht
BVerfG: Mehr fianzielle Bürgerbeteiligung liegt auch im Interesse der Windparkbetreiber (Foto: DarwelShots / stock.adobe.com)
Inwieweit dürfen Windparkbetreiber dazu verpflichtet werden, Anwohner an der Wertschöpfung des Betriebs zu beteiligen? Zu dieser Frage hat sich das BVerfG in einem aktuellen Beschluss geäußert.

Gegenstand des Verfahrens war das bundesweit einzigartige Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz). Gegen diese Vorschriften hatten sich Windenergieunternehmen mit einer Verfassungsbeschwerde gewendet.

Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen beim Bau neuer Windparks an Land Projektgesellschaften gründen und mindestens 20 % der Anteile den Anwohnern sowie den Gemeinden anbieten müssen. Alternativ ist eine jährliche Ausgleichsabgabe für die Gemeinden sowie eine Festgeldanlage für die Anwohner möglich. Diese Regelung gilt im Umkreis von fünf Kilometern um Windparks und soll die Akzeptanz der Windenergieanlagen bei den Bürgern erhöhen. Auf Bundesebene können Windparkbetreiber die Gemeinden auf freiwilliger Basis finanziell beteiligen; eine Beteiligung der Anwohner ist nicht vorgesehen. Die Bundesländer können jedoch weitergehende Regelungen erlassen.

Windparkbetreiber: Landesregelung verletzt grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit

Durch die zwangsweise Beteiligung der Gemeinden und Anwohner an der Wertschöpfung und der damit einhergehenden Schmälerung der Unternehmensrendite sah das beschwerdeführende Unternehmen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verletzt. Ferner rügte das Unternehmen eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG und der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.


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BVerfG: Engriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

Die Richter aus Karlsruhe wiesen die Verfassungsbeschwerde ab. Sie bestätigten zwar einen Eingriff von beträchtlicher Intensität in die  Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Diesem Eingriff stehen aber die Gemeinwohlziele des Klimaschutzes sowie der grundrechtliche Schutz vor den schädlichen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung gegenüber. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin steht demnach nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke, so das BverfG weiter. Die weiteren Erwägungen des Gerichts:  
  • Klimaschutz beginnt im Kleinen: Der Klimawandel kann nur aufgehalten werden, wenn auch viele kleine Mengen von Treibhausgasemissionen lokal vermieden werden. Damit kann auch einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus. Gerade weil der Klimawandel durch zahlreiche, oft geringe Mengen an Treibhausgasemissionen verursacht wird, kann er nach Meinung des Gerichts nur durch zahlreiche Maßnahmen zur Begrenzung all dieser einzelnen Emissionen aufgehalten werden. Demnach liegt es in der Natur der Sache, dass einzelnen Maßnahmen nicht die allein entscheidende Wirkung haben.
  • Bessere Bürgerakzeptanz auch im Interesse der Windparkbetreiber: Darüber hinaus ist der Widerstand der Anwohner gegen Windenergieanlagen – nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers – dort geringer, wo Windenergie mit bürgerschaftlicher Teilhabe erzeugt wird. Das gesetzliche Ziel, die Bürgerakzeptanz zu verbessern, um so eine Voraussetzung für die verstärkte Nutzung der Windenergie an Land zu schaffen, deckt sich auch mit dem Interesse der Windparkbetreiber an einer Ausweitung der Flächen zur Erzeugung von Windenergie.
  • Verringerung der Rendite ist hinzunehmen: Dies relativiert dem BVerfG zufolge die Schmälerung der Rendite, die die Windparkbetreiber aufgrund der Beteiligung von Anwohnern und Gemeinden an den Projektgesellschaften hinnehmen müssen.
Quellen: 
  • PM des BVerfG vom 05.05.2022 zum Beschluss vom 23.05.2022 – 1 BvR 1187/17
  • Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz
 
Contra bei Gegenwind

Windenergieprojekte und Finanzielle Bürgerbeteiligung

Dass die finanzielle Bürgerbeteiligung an Windenergieprojekten ein Schlüssel zur Akzeptanzsteigerung bei der lokalen Bevölkerung sein kann, stellt Christian Maly dar. Um der komplexen Problematik umfassend gerecht zu werden, berücksichtigt er auch sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Aspekte in seinen rechtlichen Erläuterungen. Er

  • zeigt, wie eine Verpflichtung von Vorhabenträgern zur finanziellen Bürgerbeteiligung auf Bundesebene rechtlich einheitlich umgesetzt werden könnte,
  • analysiert und bewertet bereits bestehende Akzeptanzmechanismen – wie etwa das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern, aber auch die in Dänemark eingeführten Regelungen und
  • lässt diese Ansätze in einen Vorschlag für eine nationale Lösung einfließen, die auch grundrechtsrelevante und unionsrechtliche Fragestellungen berücksichtigt.

Das Buch erscheint als Band 3 der BSER Berliner Schriften zum Energierecht. 

Die Berliner Schriften zum Energierecht bieten professionellen Rechtsanwendern ein konzentriertes Wissensforum für jeweils ausgewählte Schwerpunkte des Energiewirtschafts- und Energieumweltrechts. Die Reihe setzt dabei auch auf aktuelle Impulse aus der renommierten Zeitschrift ER EnergieRecht.

 
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