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Vorschrift BSI-Kritisverordnung

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  • Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163)

  • Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968)

  • Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295, 1296)

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Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 53)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.928478

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sektor Energie

§ 3 Sektor Wasser

§ 4 Sektor Ernährung

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

§ 6 Sektor Gesundheit

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

§ 9 Evaluierung

§ 10 Inkrafttreten

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 4 (zu§ 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

Teil 1 Grundsätze und Fristen

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

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