Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968)
Änderungen durch Artikel 12 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968) treten gem. Artikel 61 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Dezember 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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