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Vorschrift BSI-Gesetz

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  • Vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968)

  • Vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 19c des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309, 1349)

  • Vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122)

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Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)

Hinweis der Redaktion:
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.928449

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes

§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

§ 4b Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

§ 5 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

§ 5a Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten

§ 5b Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

§ 5c Bestandsdatenauskunft

§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

§ 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 6c Recht auf Berichtigung

§ 6d Recht auf Löschung

§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

§ 6f Widerspruchsrecht

§ 7 Warnungen

§ 7a Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik

§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden

§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern

§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten

§ 8 Vorgaben des Bundesamtes

§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen

§ 8b Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen

§ 8c Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste

§ 8d Anwendungsbereich

§ 8e Auskunftsverlangen

§ 8f Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

§ 9 Zertifizierung

§ 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

§ 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

§ 9c Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

§ 12 Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung

§ 13 Berichtspflichten

§ 14 Bußgeldvorschriften

§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung

§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste

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