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Vorschrift Brennstoffemissionshandelsgesetz

Altfassung

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  • Vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006, 2008)

  • Vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert am 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291)

  • Vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728)

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Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1306853

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4 Jährliche Emissionsmengen

§ 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung

Abschnitt 3
Grundpflichten der Verantwortlichen

§ 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan

§ 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten

Abschnitt 4
Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

§ 9 Emissionszertifikate

§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten

§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen

§ 12 Nationales Emissionshandelsregister

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Zuständigkeiten

§ 14 Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung

§ 15 Prüfstellen

§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

§ 17 Elektronische Kommunikation

§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen

§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Abschnitt 6
Sanktionen

§ 20 Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 21 Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 22 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Evaluierung

§ 23 Erfahrungsbericht

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Brennstoffe

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)
Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022

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