Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bremen
Vom 30. September 2011, Brem.GBl. S. 410
Auf Grund des § 21 Absatz 3 und 4, des § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird verordnet:
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