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Vorschrift Brandenburgisches E-Government-Gesetz

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  • Vom 23. November 2018, GVBl. I Nr. 28 S. 1

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Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28 S. 1), geändert am 27. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 29 S. 1)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1214245

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Elektronische Verwaltung

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung, Verordnungsermächtigungen

§ 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Formulare, Verordnungsermächtigung

§ 5 Elektronische Zahlungsmöglichkeiten und Rechnungstellungen, Verordnungsermächtigung

§ 6 Elektronische Nachweise

§ 7 Elektronische Aktenführung und Akteneinsicht, Übertragung und Vernichtung von Papierdokumenten, Verordnungsermächtigungen

§ 8 Verwaltungsprozessoptimierung

§ 9 Georeferenzierung

§ 10 Barrierefreiheit, Berücksichtigung der Sprachrechte der Sorben/Wenden

Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards

§ 11 IT-Basiskomponenten, Verordnungsermächtigung

§ 12 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Abschnitt 4 IT-Organisation und Zusammenarbeit

§ 13 IT-Beauftragte oder IT-Beauftragter

§ 14 Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen

§ 15 IT-Rat

§ 16 Informationssicherheit, CERT

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 17 Experimentierklausel

§ 18 Evaluierung

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

§ 20 Inkrafttreten

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