Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 4. September 2018, GVBl. II Nr. 60 S. 1
Auf Grund des § 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2, des § 10 Satz 2, des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 9 Absatz 6 durch Artikel 375 Nummer 4 und § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden sind, in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Pflanzenschutzzuständigkeitsverordnung vom 11. Februar 2014 (GVB1. II Nr. 9) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: