Auf Grund der §§ 94, 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 1 der Brandenburgischen Gebäudeenergieübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung vom 30. August 2022 (GVBl. II Nr. 60) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
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