Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 6. Februar 2008, GVBl. I S. 78, zuletzt geändert am 25. Januar 2017, GVBl. I Nr. 5 S. 1, 7
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) und auf Grund des § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und Abschnitt VIII Nr. 12 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 24. Mai 2005 (GVBl. II S. 265) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
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