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Vorschrift Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1491085

Es verordnet auf Grund

  • - des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

  • - des § 111f Nummer 8 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

  • - des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 10, 14 und 15 Buchstabe e und Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,

  • - des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung,

  • - des § 37e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37e Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) neu gefasst und § 37e Absatz 2 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen und

  • - des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen

§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen

§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse

§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse

§ 6 Treibhausgaseinsparung

Teil 3
Nachweis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise

§ 8 Anerkannte Nachweise

§ 9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen

§ 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen

§ 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen

§ 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

§ 13 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben

§ 14 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise

§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise

§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen

Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten

§ 18 Anerkannte Zertifikate

§ 19 Ausstellung von Zertifikaten

§ 20 Inhalt der Zertifikate

§ 21 Folgen fehlender Angaben

§ 22 Gültigkeit der Zertifikate

§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

§ 24 Weitere anerkannte Zertifikate

Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 28 Inhalt der Anerkennung

§ 29 Erlöschen der Anerkennung

§ 30 Widerruf der Anerkennung

Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 31 Führen von Verzeichnissen

§ 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten

§ 33 Kontrolle des Anbaus

§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen

§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen

§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 38 Kontrollen und Maßnahmen

Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

§ 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung

§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Teil 4
Zentrales Register

§ 42 Register Biokraftstoffe

§ 43 Datenabgleich

Teil 5
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 44 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

§ 45 Berichtspflicht der zuständigen Behörde

§ 46 Datenübermittlung

§ 47 Zuständigkeit

§ 48 Verfahren vor der zuständigen Behörde

§ 49 Muster und Vordrucke

§ 50 Informationsaustausch

Teil 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

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